Gewinne bei Edelmetallinvestments – Wie sind diese zu behandeln?
Gewinne bei Edelmetallinvestments haben eine steuerliche Sonderstellung. Edelmetalle zählt man zu den Sachwerten, die keine Zinsen oder Dividenden erzeugen wie z. B. Geldwertanlagen oder Aktien bzw. Fondsanteile. Edelmetalle schwanken im Kurs. Demzufolge gibt es bei Edelmetallen lediglich Kursgewinne oder -verluste.
Kursgewinne bei Edelmetallen sind in Deutschland nach einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei. Wenn die Edelmetallpreise steigen, denken viele Menschen darüber nach, sich von ihren Beständen zu trennen und Gewinne mitzunehmen. Beim Verkauf muss abhängig von der Haltedauer auch die steuerliche Seite berücksichtigt werden. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Edelmetallen müssen somit auch bei der Erklärung angegeben werden.
Der Verkauf von Münzen und Barren ist steuerlich gesehen ein privates Veräußerungsgeschäft. Dabei spielt die Länge der Haltefrist eine entscheidende Rolle. Während die Veräußerung nach Ablauf der Haltedauer von 12 Monaten Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich nicht relevant sind, müssen Veräußerungen innerhalb der 12-monatigen Haltefrist nach Anschaffung steuerlich erfasst werden.
Gewinne innerhalb einer Freigrenze von 600 Euro sind dabei pro Jahr steuerfrei. Gewinne ab 600 Euro sind in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt bei Edelmetallgeschäften nicht an. Verluste dürfen lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Der Verlustausgleich kann nur im gleichen Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren erfolgen.
Wie werden Gewinne bei Edelmetallinvestments in der Steuererklärung angegeben?
Der Betrag von 600 Euro ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das wirkt sich in der Form aus, dass ein Gesamtgewinn bis maximal 599,99 Euro komplett steuerfrei ist, jedoch ein Gewinn ab 600 Euro und mehr ab dem ersten Euro steuerpflichtig ist. Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen in der in der „Anlage SO“ der Einkommensteuererklärung auf der Rückseite vermerkt werden.
Zur Abgabe dieser „Anlage SO“ ist man nur dann verpflichtet, wenn der Gesamtgewinn oder der Gesamtgewinn des Ehepartners aus privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 600 Euro beträgt. Nur dann muss im Steuerhauptformular auf Seite 2 angekreuzt werden, dass die „Anlage SO“ beiliegt.
Für wen gilt die Freigrenze?
Die Freigrenze von 600 Euro gilt pro Person, sofern jede Person entsprechende Gewinne erzielt. Sie wird bei Eheleuten also nicht verdoppelt. Falls die Käufe und Verkäufe über ein eheliches Gemeinschaftskonto abgewickelt werden, werden die Gewinne beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zugerechnet (in der „Anlage SO“ in Zeile 47). So wird die Freigrenze bei jedem Ehepartner berücksichtigt.
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